( Quelle haustechnikdialog.de )
Im
Zeitraum von 1985 bis 1994 errichtete Kaminöfen sowie weitere Typen von
Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe unterliegenden den
sogenannten Übergangsregeln der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (§ 26,
Erste Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV)). Ab Januar 2021
dürfen sie nur weiterbetrieben werden, sofern sie die strengeren
Anforderungen an Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen erfüllen.
https://www.haustechnikdialog.de/News/25123/Darf-Ihr-Kaminofen-weiter-betrieben-werden-
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